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zu § 27a JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Inländische Gerichtsbarkeit

 

(1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss.

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