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zu Art XVIII. EGJN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Die Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages kann von keinem ordentlichen Gerichte aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden.

[Aktualisierte Stammfassung]

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