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zu Art VI. EGJN (gegenstandslos) (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Gegenstandslos (betraf Vorschriften über den Wirkungskreis des Reichsgerichtes und die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten)Gegenstandslos (betraf das inzwischen aufgehobene Eisenbahnhaftpflichtgesetz RGBl 1869/27)

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