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zu § 14 PRG (Keiler)

Keiler3. LfgFebruar 2018

Beistandspflicht

 

(1) Der Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten – wozu auch der in § 11 Abs. 7 umschriebene Fall zählt – unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch

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