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zu § 27e KSchG (Pfeifer/Riss)

Pfeifer/Riss7. LfgJänner 2022

Vertrauensperson

 

(1) Der Heimbewohner hat das Recht, dem Träger jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Sofern der Bewohner nichts anderes bestimmt, hat sich der Heimträger in wichtigen zivilrechtlichen Angelegenheiten auch an die Vertrauensperson zu wenden.

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