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zu Art 26 Rom I-VO (Musger)

Musger7. AuflJänner 2023

Artikel 26
Verzeichnis der Übereinkommen

 

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 17. Juni 2009 die Übereinkommen nach Artikel 25 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

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