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zu Art 23 Rom I-VO (Musger)

Musger7. AuflJänner 2023

Artikel 23
Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten

 

Mit Ausnahme von Artikel 7 berührt diese Verordnung nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

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