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zu Art 18 Rom I-VO (Musger)

Musger7. AuflJänner 2023

Artikel 18
Beweis

 

(1) Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

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