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zu Art 10 Rom I-VO (Musger)

Musger7. AuflJänner 2023

Artikel 10
inigung und materielle Wirksamkeit

 

(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

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