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zu § 51 IPR-G (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der §§ 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders

der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468,

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