Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten, oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.
Die Verdoppelung der ordentlichen Ersitzungsfrist gilt zulasten des unmittelbaren Rechtsnachfolgers eines unechten oder unredlichen Besitzers sowie für den Fall, dass der Vormann nicht genannt werden kann. Dies dient dem Schutz des Eigentümers gestohlener, veruntreuter oder betrügerisch herausgelockter Sachen. § 1476 gilt nur für jene Fälle, in denen § 1472 oder § 1475 nicht anwendbar ist (Mader/Janisch/SK Rz 1).