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zu § 1464 ABGB (Meissel)

Meissel7. AuflJänner 2023

c) echter

 

Der Besitz muß auch echt sein. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtigt, oder in den Besitz heimlich einschleicht, oder eine Sache nur bittweise besitzt; so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.

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