und zwar a) ein rechtmäßiger;
Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Übernahme des Eigentums, wenn solches dem Übergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmäßig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z. B. das Vermächtnis, die Schenkung, das Darlehen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, usw.