Andere dem Staat[soberhaupte] zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u. dgl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 1472) ersessen werden.
Der (heute praktisch bedeutungslose) § 1457 bezieht sich auf die Ersitzung „nutzbarer Regalien“, worunter man zur Zeit der Entstehung des ABGB Rechte des Staatsoberhauptes verstand, die durch Privilegien einzelnen Bürgern zur Ausübung überlassen werden konnten (Gusenleitner-Helm/K3 Rz 1). Sie können – so wie die eigentlichen Privatrechte des Staates – innerhalb der Fristen des § 1472 ersessen werden.