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zu § 1435 ABGB (Koziol/Spitzer)

Koziol/Spitzer7. AuflJänner 2023

Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.

Literatur:

F. Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, 1. FS Wilburg (1965) 45;

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