Eine Quittung über das bezahlte Kapital gründet die Vermutung, daß auch die Zinsen davon bezahlt worden seien.<i>Koziol/Spitzer</i> in <i>Bydlinski/Perner/Spitzer</i> (Hrsg), Kommentar zum ABGB<sup>Aufl. 7</sup> (2023) zu § 1427 ABGB, Seite 1991 Seite 1991
Auch wenn die Quittung nur die Zahlung des Kapitals erwähnt, wird dennoch die widerlegbare Vermutung der Tilgung der Zinsen begründet.