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zu § 1414 ABGB (Koziol/Spitzer)

Koziol/Spitzer7. AuflJänner 2023

Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.

Literatur:

P. Bydlinski, Weitere Gedanken zur Novation, ÖJZ 1983, 484;

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