Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erläßt, macht eine Schenkung (§ 939).
Mit der Bestimmung wird klargestellt, dass der Vergleich zu den entgeltlichen Verträgen zählt (s § 1380 Rz 1). Wird dagegen ein Recht – sei es ein zweifelhaftes, sei es ein unzweifelhaftes – unentgeltlich erlassen, liegt eine Schenkung vor. Die Unterscheidung ist bedeutsam wegen der erweiterten Widerrufsmöglichkeiten des Schenkers (s § 946 Rz 1) sowie dessen eingeschränkter Haftung (s § 945 Rz 2). Ein Vergleich ist demgegenüber nur nach den §§ 1385 ff anfechtbar.