Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen, und darin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben. Auch können die wesentlichen Bedingungen des Pfandvertrages in dem Pfandscheine angeführt werden.
Die Übergabe eines Faustpfandes an den Pfandgläubiger ist von diesem (auch bei Pfandhaltung durch einen Dritten) in einem
Pfandschein zu bestätigen,
<i>Koch</i> in <i>Bydlinski/Perner/Spitzer</i> (Hrsg), Kommentar zum ABGB<sup>Aufl. 7</sup> (2023) zu § 1370 ABGB, Seite 1903 Seite 1903
der zur Beweissicherung dient
(Rassi/K Rz 2). Er ist ein veräußerliches, verpfändbares und pfändbares (§§ 253, 321 EO) Legitimationspapier (RS0003891). Der Pfandgläubiger darf die Sache daher an den jeweiligen Inhaber des Pfandscheines aushändigen, ohne dessen Berechtigung prüfen zu müssen
(W. Faber/SK Rz 1).