Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
Literatur:
Avancini, Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, JBl 1985, 193;
Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
Literatur:
Avancini, Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, JBl 1985, 193;