Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriedigt, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.<i>Bydlinski</i> in <i>Bydlinski/Perner/Spitzer</i> (Hrsg), Kommentar zum ABGB<sup>Aufl. 7</sup> (2023) zu § 1361 ABGB, Seite 1891 Seite 1891
Zahlt der „Bürge oder Zahler“ – also ein gewöhnlicher oder ein selbstschuldnerischer Bürge –
ohne Einverständnis des Hauptschuldners, so muss er sich beim Regressversuch uU
Einwendungen aus dem gesicherten Schuldverhältnis gefallen lassen. Erfasst ist selbstverständlich das Fehlen des Gläubigeranspruchs, aber auch die Möglichkeit von Einreden des Hauptschuldners gegen den Gläubigeranspruch (Verjährung, Anfechtung uÄ).
Rückfrage vor Zahlung gehört daher zu den – verallgemeinerungsfähigen –
Bürgenobliegenheiten (s nur 3 Ob 88/18i mwN: gilt allgemein für den Regress nach § 1358). Hätte die Kontaktaufnahme dazu geführt, dass die Zahlung berechtigterweise unterblieben wäre, steht dem Bürgen jedenfalls kein Regressanspruch zu. Entgegen dem Wortlaut („einzuverstehen“) schadet aber nicht jede Bürgenzahlung ohne Schuldnerzustimmung: Der Bürge ist ja aus dem Bürgschaftsvertrag verpflichtet, weshalb seine Leistungspflicht dem Gläubiger gegenüber nicht von einem Einverständnis des Hauptschuldners abhängt.