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zu § 1359 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.

Literatur:

Bacher, Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Sicherern einer fremden Schuld (1994);

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