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zu § 1349 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Wer sich verbürgen könne

 

Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht.

Seite 1872

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