Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
Literatur:
Hartlin Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall VI 3 Rz 674 ff;