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zu § 1308 ABGB (Karner)

Karner7. AuflJänner 2023

Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.

[idF BGBl I 1999/164]

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