Im Zweifel gilt die Vermutung, daß ein Schade ohne Verschulden eines andern entstanden sei.
Literatur:
Bumberger, Zum Kausalitätsbeweis im Haftpflichtrecht (2003);
Im Zweifel gilt die Vermutung, daß ein Schade ohne Verschulden eines andern entstanden sei.
Literatur:
Bumberger, Zum Kausalitätsbeweis im Haftpflichtrecht (2003);