Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tode, geteilt.
Eine Gütergemeinschaft egal welcher Art (s § 1233 Rz 3 f) wird durch den Konkurs eines der Ehegatten oder eP (nicht aber durch Eröffnung eines Sanierungsverfahrens: Jesser-Huß/SK Rz 1) aufgelöst, weshalb spätere Erwerbungen des anderen davon nicht mehr betroffen sind.