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zu § 1188 ABGB (Riedler)

Riedler7. AuflJänner 2023

Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen

 

Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

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