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zu § 1166 ABGB (M. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.

[idF III. TN]

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