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zu § 1089 ABGB (Apathy/Perner)

Apathy/Perner7. AuflJänner 2023

Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt; insofern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.

Literatur:

Mayer-Maly, Zum Verständnis des § 1089 ABGB, ÖJZ 1982, 456;

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