Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt; insofern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.
Literatur:
Mayer-Maly, Zum Verständnis des § 1089 ABGB, ÖJZ 1982, 456;