Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
Literatur:
P. Bydlinski, Gestaltungsrechte 222 ff;
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
Literatur:
P. Bydlinski, Gestaltungsrechte 222 ff;