vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1012 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bei dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.

Literatur:

Fenyves, Die Haftung des Immobilienverwalters, wobl 1992, 213;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte