vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1004 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Einteilung der Bevollmächtigung in eine unentgeltliche oder entgeltliche;

 

Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeltlichen, außer dem aber zu den unentgeltlichen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte