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zu § 958 ABGB (Weixelbraun-Mohr)

Weixelbraun-Mohr7. AuflJänner 2023

Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder Eigentum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.

Verwahrung

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