Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat ebensowenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht getan hat.
Inhaltsübersicht
Literatur:
P. Bydlinski, Beschränkung und Ausschluß der Gewährleistung, JBl 1993, 559 und 631;