Die §§ 918 ff stellen den Kernbereich des sog Leistungsstörungsrechts dar. Leistungsstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die Abwicklung eines wirksam zustande gekommenen (entgeltlichen) Vertrages nicht reibungslos erfolgt. Die Störungen können unterschiedlich sein:Obwohl die geschuldete Leistung vom Schuldner erbracht werden kann, leistet dieser vertragswidrigerweise nicht (Verzug);