Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bei einem letzten Willen für nicht beigesetzt angesehen werden, sind ungültig.
§ 898 bezieht sich auf die §§ 697 f. Als nicht beigesetzt gelten danach unverständliche, unbestimmte und gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen (§ 697) sowie auflösende unmögliche Bedingungen (§ 698 S 2). Die Verfügung als solche bleibt dann ohne diese Bedingung aufrecht. Demgegenüber erklärt – der im Zuge des ErbRÄG unverändert gebliebene – § 898 seinem Wortlaut nach die gesamte derart bedingte Vereinbarung für ungültig. Die hA gelangte schon zum alten Recht qua Vertragsauslegung oder mit Hilfe teleologischer Reduktion des Verweises jedoch regelmäßig zur Gültigkeit auflösend „unmöglich bedingter“ Verträge, da solche Klauseln eher als Bekräftigung des Vereinbarten angesehen werden können (2 Ob 456/53; Beclin/K3 Rz 8 uva).