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zu § 892 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Hat hingegen einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtigt worden, es zur ungeteilten Hand fordern zu können; so muß der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.

Literatur:

Iro, Gefahren des Oder-Kontos, RdW 1991, 166;

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