Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die einer Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen, [Fideikommisse] u. dgl. anwenden.
Die Norm ist heute gegenstandslos. Die früher in den §§ 618 ff geregelten Fideikommisse wurden mit dem G dRGBl 1938 I 825 (K für Österreich GBlÖ 1938/254) abgeschafft (näher dazu Klang/K III 467 ff). Stiftungen nach dem BStFG (§ 2 Abs 1) wie auch nach dem PSG (§ 1 Abs 1) haben eigene Rechtspersönlichkeit und sind somit Alleineigentümer (vgl Sailer/K3 § 646 Rz 5 und 32). Zur Regelung des Verhältnisses von mehreren Stiftern nach dem PSG untereinander vor Entstehen der juristischen Person s bei § 825 Rz 6.