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zu § 827 ABGB (Sailer/Painsi)

Sailer/Painsi7. AuflJänner 2023

Wer einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es von den übrigen Teilnehmern widersprochen wird, beweisen.

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Übereinstimmend mit der allgemeinen Grundregel der Beweislast, wonach jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm zu behaupten und zu beweisen hat (5 Ob 115/75 mwN; RS0039939), weist § 827 die Beweispflicht demjenigen zu, der Rechte an einer gemeinschaftlichen Sache

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geltend macht. Er hat diese Rechte, werden sie bestritten, unabhängig von seiner prozessualen Stellung zu beweisen.

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