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zu § 820 ABGB (Sailer/Terlitza)

Sailer/Terlitza7. AuflJänner 2023

Haftung mehrerer Erben

 

Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsgläubigern und Vermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zueinander haften sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.

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