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zu § 818 ABGB (Sailer/Terlitza)

Sailer/Terlitza7. AuflJänner 2023

[aufgehoben, BGBl I 2015/87]

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Der Erwerb von Todes wegen wird seit Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 ErbStG durch den VfGH (BGBl I 2007/9 und 39) mit Ablauf des 31.7.2008 in Österreich nicht mehr besteuert (SchenkungsmeldeG 2008 BGBl I 2008/85). Damit entfiel die Pflicht zur Verständigung der Finanzämter von Todesfällen oder Rechtsakten (nach § 24 Abs 1 ErbStG, der zufolge dessen § 34 Abs 1 Z 14 auf bis zu diesem Datum entstandene Steuerschulden letztmalig anzuwenden war). Gegebenenfalls schuldet der eingeantwortete Erbe aber Grunderwerbssteuer (Näheres, auch zu Nachtragsabhandlungen bei Altfällen, s bei Schweda/K3 Rz 2 f).

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