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zu § 806 ABGB (Sailer/Terlitza)

Sailer/Terlitza7. AuflJänner 2023

Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.

[idF BGBl I 2015/87]

Seite 848

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