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zu § 702 ABGB (Musger)

Musger7. AuflJänner 2023

e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene

 

Eine den Erben oder Vermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist ohne ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen nicht auf den von diesem nachberufenen Erben oder Vermächtnisnehmer auszudehnen.

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