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zu § 691 ABGB (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Können nicht alle Vermächtnisnehmer aus der Verlassenschaft befriedigt werden, so wird das Vermächtnis des Unterhalts vor allen anderen entrichtet; diesem Vermächtnisnehmer gebührt der Unterhalt mit dem Erbfall.

[idF BGBl I 2015/87]

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