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zu § 659 ABGB (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Kann oder will der Dritte oder der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so hat das Gericht das Vermächtnis mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.

[idF BGBl I 2015/87]

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