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zu § 617 ABGB (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.

[idF BGBl I 2015/87]

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