In jedem Falle behält der Eigentümer das Recht, über alle Teile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden.
§ 522 bekräftigt zunächst den Verbleib von Nutzungs- und Verfügungsrechten beim Eigentümer, soweit sie nicht vom Wohnungsrecht erfasst sind (s bereits § 508; RS0011819). Ausdrücklich festgehalten ist weiters das Recht des belasteten Eigentümers, das Objekt zu Kontrollzwecken zu betreten, was im Wege einer Interessenabwägung konkretisiert werden muss (8 Ob 55/97i).