Bauführungen, welche nicht notwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten.
Abgesehen von Reparaturen im Rahmen alltäglicher Instandhaltung ist der Fruchtnießer nicht zu grundlegenderen Wiederherstellungsarbeiten verpflichtet (s bereits § 513 Rz 1). Dafür ist primär der Eigentümer zuständig und auch berechtigt. Sofern solche Arbeiten notwendig sind, muss ihm der Fruchtnießer diesen Umstand anzeigen. Wird dessen Nutzung durch tatsächlich vom Eigentümer durchgeführte Bautätigkeiten verbessert, hat Letzterer einen dem entsprechenden Vergütungsanspruch gegen Ersteren maximal in Höhe der laufenden Zinsen des für diese notwendige Bauführung eingesetzten Kapitals (§ 514 aE).