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zu § 462 ABGB (Koch)

Koch7. AuflJänner 2023

Vor der Feilbietung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden, zu gestatten.

Literatur:

Moser, Das Einlösungsrecht des § 462 ABGB (2021)

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